Satzung der Hochschule für Musik Freiburg zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Aufgrund von § 3 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43), hat der Senat der Hochschule für Musik Freiburg am 26. Juni 2024 die nachstehende Satzung beschlossen.

Präambel

Die Hochschule für Musik Freiburg mit ihren Schwerpunkten in der künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Ausbildung ist eine der forschungsstärksten Einrichtungen ihrer Art in Deutschland und Europa. Mit dem Freiburger Forschungs- und Lehrzentrum Musik verfügt sie in Kooperation mit der Universität Freiburg über eine multidisziplinäre Institution der musikbezogenen Forschung. Die Hochschule für Musik Freiburg bekennt sich zu den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis auf allen Ebenen des Forschens.

Die nachfolgenden Regelungen setzen den Kodex »Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis« der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in der Fassung vom August 2019 um. Sie sind für alle Personen, die im Bereich der Hochschule forschend oder forschungsunterstützend tätig sind, rechtlich verbindlich.

Abschnitt I
Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

§ 1 Reichweite dieser Satzung

(1) Die einzuhaltenden Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis nach dieser Satzung werden den an der Hochschule für Musik Freiburg Tätigen auf der Internetpräsenz der Hochschule bekanntgegeben. Auf das Inkrafttreten dieser Satzung werden zusätzlich alle arbeitsrechtlich angestellten oder verbeamteten wissenschaftlich Tätigen regelmäßig über geeignete Kanäle aufmerksam gemacht.

(2) Alle an der Hochschule für Musik Freiburg wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet und dafür verantwortlich, in ihrem Verhalten die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

(3) Arbeits- und dienstrechtliche Rechte und Pflichten werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 2 Einzelne Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

Zu den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis gehört es insbesondere,

  • lege artis zu arbeiten,
  • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren,
  • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und
  • einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.

§ 3 Berufsethos der wissenschaftlich Tätigen

(1) Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der wissenschaftlichen Ausbildung (einschließlich Lehre) und Laufbahn.

(2) Wissenschaftlich Tätige stehen für die grundlegenden Werte wissenschaftlichen Arbeitens ein.

(3) Unter Einbeziehung aller Karriereebenen durchlaufen die wissenschaftlich Tätigen einen stetigen Prozess des Lernens und der Weiterbildung im Hinblick auf die gute wissenschaftliche Praxis. Sie tauschen sich dazu aus und unterstützen einander.

§ 4 Organisationsverantwortung der Hochschulleitung

(1) Der Hochschulleitung kommen die Zuständigkeit und die Organisationsverantwortung für die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Hochschule zu.

(2) Die Hochschulleitung schafft die Rahmenbedingungen für regelkonformes wissenschaftliches Arbeiten an der Hochschule, indem sie eine insoweit zweckmäßige institutionelle Organisationsstruktur etabliert. Auf diese Weise schafft die Hochschulleitung die Voraussetzungen dafür, dass wissenschaftlich Tätige rechtliche und ethische Standards einhalten können.

(3) An der Hochschule für Musik Freiburg sind durch organisatorische und strukturelle Maßnahmen klare Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und -entwicklung schriftlich festgelegt, wobei Chancengleichheit und Diversität/Vielfältigkeit besondere Bedeutung zukommt. Die Berufungs- und Personalauswahlverfahren im wissenschaftlichen und künstlerisch-theoretischen Bereich orientieren sich streng an den Vorgaben des Landeshochschulgesetzes und folgen dem Geist des hochschulischen Code of Conduct.

(4) Forscherinnen und Forscher in frühen Karrierephasen erhalten im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung Förderung durch verschiedene Maßnahmen: In den Graduiertenschulen (prae-doc) ist die Begleitung gemäß den Vorgaben der jeweiligen Betreuungskonzepte verpflichtend; für Personen, die in post-doc-Projekten tätig sind, gewährleistet neben der Anbindung an die Vertreterinnen und Vertreter ihrer jeweiligen Fachrichtung die Anbindung an den Promotionsausschuss und die Fachgruppenkonferenz eine Möglichkeit zum strukturierten Austausch. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten für ihre wissenschaftliche Qualifikation Unterstützung im Rahmen der Satzung und des Qualitätssicherungskonzepts der Hochschule für Musik Freiburg für wissenschaftliche und künstlerisch-theoretische Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track.

§ 5 Verantwortung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitseinheiten

(1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit (z. B. Leitung von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten, Hochschullehrerin und Hochschullehrer mit persönlich zugeordneten und weisungsgebundenen Beschäftigten, Betreuerin oder Betreuer von Promotionsvorhaben) ist für die gesamte von ihr geleitete Einheit verantwortlich.

(2) Die Verantwortung der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit umfasst insbesondere die Verpflichtung zur individuellen, in das Gesamtkonzept der Hochschule eingebetteten Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Förderung der Karrieren von wissenschaftlichem und wissenschaftsakzessorischem Personal sowie für die Vermittlung der Grundsätze wissenschaftlichen Redlichkeit.

(3) Die Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Einheit als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Kooperation und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind.

(4) Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen Arbeitseinheiten als auch auf der Ebene der Hochschulleitung entgegengewirkt.

(5) Wissenschaftlich Tätige genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.

§ 6 Bewertung wissenschaftlicher Leistung

Die Bewertung der Leistung von wissenschaftlich Tätigen folgt einem mehrdimensionalen Ansatz. Einen bedeutenden Bestandteil der Bewertung stellt die wissenschaftliche Leistung dar, die in erster Linie nach qualitativen Maßstäben zu bewerten ist. Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen. Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden.

§ 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung

(1) Wissenschaftlich Tätige führen jeden Teilschritt des Forschungsprozesses de lege artis aus. Eine kontinuierliche und phasenübergreifende Qualitätssicherung findet unter Verantwortung der Leitung eines Arbeitsbereichs statt.

(2) Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird unter Zitation der Originalquellen kenntlich gemacht und es wird belegt, welche Maßgaben für die Nachnutzung gelten. Wenn öffentlich zugängliche Software verwendet wird, muss diese persistent und zitierbar unter Anführung des Quellcodes dokumentiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben.

(4) Essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung ist, dass es anderen wissenschaftlich Tätigen ermöglicht wird, Ergebnisse bzw. Erkenntnisse zu replizieren.

(5) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (auch über andere Wege als Publikationen), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. Wenn im Nachhinein Unstimmigkeiten oder Fehler zu solchen Erkenntnissen auffallen oder auf solche hingewiesen wird, werden diese berichtigt.

§ 8 Beteiligte Akteure, Verantwortlichkeiten, Rollen

(1) Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten wissenschaftlich Tätigen müssen in geeigneter Weise festgelegt werden und zu jedem Zeitpunkt klar sein.

(2) Sofern es erforderlich wird, erfolgt eine Anpassung der Rollen und Verantwortlichkeiten.

§ 9 Forschungsdesign

(1) Wissenschaftlich Tätige berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Dies setzt in der Regel sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglichen Forschungsleistungen voraus.

(2) Die Hochschulleitung stellt die für diese Recherche erforderlichen Rahmenbedingungen im Rahmen ihrer haushälterischen Möglichkeiten sicher.

(3) Wissenschaftlich Tätige wenden Methoden zur Vermeidung von (auch unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(4) Wissenschaftlich Tätige prüfen, ob und inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben bedeutsam sein können.

§ 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Forschung

(1) Wissenschaftlich Tätige gehen mit der ihnen verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um.

(2) Die Hochschulleitung trägt die Sorge für die Regelkonformität des Handelns der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und befördert Regelkonformität durch geeignete Organisationsstrukturen. Die Hochschulleitung hat hierzu verbindliche Grundsätze für die Forschungsethik entwickelt, auf deren Grundlage der Senat der Hochschule für Musik Freiburg in seiner Sitzung am 28. Juni 2023 die Einrichtung einer Ethikkommission beschlossen hat. Laut ihrer Satzung prüft die Ethikkommission ethische Gesichtspunkte bei geplanten Forschungsvorhaben mit Menschen und erstellt Gutachten. Sie wird im Auftrag von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern der Hochschule für Musik Freiburg (HfM) tätig. Insbesondere wird begutachtet, ob alle Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos der beteiligten Personen getroffen werden, ob die Einwilligung der Personen beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung hinreichend belegt ist und ob den einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz Rechnung getragen wird.

(3) Wissenschaftlich Tätige beachten bei ihrem Verhalten ihre Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und aus Verträgen mit Dritten resultieren.

(4) Wissenschaftlich Tätige holen Genehmigungen und Ethikvoten ein, sofern dies erforderlich ist, und legen sie den zuständigen Stellen vor.

(5) Wissenschaftlich Tätige machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst, insbesondere bei sicherheitsrelevanter Forschung. Forschungsfolgen werden dabei gründlich abgeschätzt, ethische Implikationen der Forschung beurteilt.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Wissenschaftlich Tätige treffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus dem Forschungsvorhaben hervorgehenden Daten und Ergebnissen.

(2) Die Nutzung von Daten und Ergebnissen steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen zu, die die Daten erhoben haben.

(3) Wechseln wissenschaftlich Tätige die Einrichtung, bemüht sich die Hochschule um einen reibungslosen Transfer der Projektmittel, Stellen und ggf. der mit dem Projekt zusammenhängenden Nutzungsrechte gemäß den Vorgaben der Mittelgeber und der einschlägigen haushalts- und dienstrechtlichen Regelungen.

(4) Die Nutzungsberechtigten treffen Regelungen zu der Frage, ob und wie Dritte Zugang zu den Forschungsdaten erhalten.

§ 12 Methoden und Standards

(1) Bei der Forschung werden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden angewandt.

(2) Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen wissenschaftlich Tätige besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und auf die Etablierung von Standards.

§ 13 Dokumentation

(1) Wissenschaftlich Tätige dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie es im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können und eine Replikation zu ermöglichen. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich Tätigen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird deren Quellcode dokumentiert, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(2) Auch Einzelergebnisse, die die eigene Hypothese nicht stützen, werden grundsätzlich dokumentiert. Eine Selektion von Ergebnissen ist unzulässig.

(3) Wird die Dokumentation den Anforderungen gem. Abs. 1 und 2 nicht gerecht, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt.

(4) Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden. Sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen.

§ 14 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

(1) Grundsätzlich bringen wissenschaftlich Tätige all ihre Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein.

(2) Im Einzelfall kann es Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen. Die Entscheidung der Zugänglichmachung darf grundsätzlich nicht von Dritten abhängen; vielmehr entscheiden wissenschaftlich Tätige grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ausnahmen sind insbesondere dort statthaft, wo Rechte Dritter betroffen sind, Patentanmeldungen in Aussicht stehen, es sich um Auftragsforschung oder um sicherheitsrelevante Forschung handelt.

(3) Werden Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht, werden sie vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Hierzu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und eingesetzte Software verfügbar zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies geschieht nach den sog. FAIR-Prinzipien: Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable. Ausnahmen sind im Kontext von Patentanmeldungen statthaft.

(4) Selbst programmierte Software wird dabei unter Angabe ihres Quellcodes zugänglich gemacht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Gegebenenfalls erfolgt eine Lizensierung. Arbeitsabläufe werden umfänglich dargelegt.

(5) Eigene und fremde Vorarbeiten sind vollständig und korrekt nachzuweisen, es sei denn, darauf kann disziplinspezifisch im Fall von eigenen, bereits öffentlich zugänglichen Ergebnissen ausnahmsweise verzichtet werden. Zugleich wird die Wiederholung der Inhalte eigener Publikationen auf das für das Verständnis notwendige Maß beschränkt.

§ 15 Archivierung

(1) Die öffentlich zugänglich gemachten Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnisse (in der Regel Rohdaten) sowie die ihnen zugrunde liegenden zentralen Materialien und ggf. die eingesetzte Forschungssoftware werden von den wissenschaftlich Tätigen für einen angemessenen Zeitraum gesichert und aufbewahrt.

(2) Der Zeitraum der Aufbewahrung beträgt in der Regel zehn Jahre ab dem Datum der Herstellung des Öffentlichen Zugangs. Wenn von der Aufbewahrungsfrist abgewichen werden soll, ist eine verkürzte Frist in begründeten Fällen möglich; die Gründe sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die Forschungsdaten und Forschungsergebnisse werden in der Einrichtung, wo sie entstanden sind oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. Wenn Gründe vorliegen, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies nachvollziehbar dar.

(4) Die Hochschule für Musik stellt den wissenschaftlich Tätigen eine Infrastruktur zur Verfügung, die eine Archivierung für den Zeitraum gemäß Absatz 2 ermöglicht (Server/Cloudspeicher und Raum für physische Archivierung).

§ 16 Autorschaft

(1) Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Ob ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag vorliegt, hängt von den fachspezifischen Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.

(2) Ein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine wissenschaftlich tätige Person in wissenschaftserheblicher Weise mitgewirkt hat an

1. Entwurf und Entwicklung der konkreten in der Publikation beschriebenen und ausgewerteten Forschungsaktivitäten;
2. eigenständiger Gewinnung und Aufbereitung von Daten, Erschließung von Quellen oder Programmierung von Software;
3. eigenständiger Analyse, Auswertung oder Interpretation von Daten, Quellen oder Resultaten;
4. Entwicklung konzeptueller Zugänge oder argumentativer Strukturen;
5. Abfassung des Manuskripts.

(3) Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu begründen, so kann die Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder in Danksagungen angemessen gewürdigt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der kein hinreichender Beitrag geleistet wurde, ist ebenso unzulässig wie die Herleitung einer Autorschaft allein aufgrund einer Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion.

(4) Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Fassung des zu publizierenden Werks zustimmen; sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders ausgewiesen. Ohne hinreichenden Grund darf die Zustimmung zu einer Publikation nicht verweigert werden. Die Verweigerung muss vielmehr mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

(5) Wissenschaftlich Tätige verständigen sich rechtzeitig – in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts – darüber, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung hat anhand nachvollziehbarer Kriterien und unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets zu erfolgen.

§ 17 Publikationsorgane

(1) Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie Blogs in Betracht.

(2) Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sorgfältig aus. Ein neues Publikationsorgan wird auf seine Seriosität geprüft.

(3) Wer eine Herausgeberschaft übernimmt, prüft sorgfältig, für welche Publikationsorgane dies geschieht.

§ 18 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

(1) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.

(2) Wissenschaftlich Tätige, die insbesondere Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit oder eines Interessenkonflikts begründen können, unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle offen.

(3) Die Vertraulichkeit schließt ein, dass Inhalte, zu denen im Rahmen der Funktion Zugang erlangt wird, nicht an Dritte weitergegeben werden und nicht der eigenen Nutzung zugeführt werden dürfen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder wissenschaftlicher Beratungs- und Entscheidungsgremien.

Abschnitt II
Ombudswesen

§ 19 Ombudspersonen

(1) Für die Forschenden an der Hochschule für Musik Freiburg existiert eine Ombudsperson und eine stellvertretende Ombudsperson. Die Stellvertretung wird für den Fall vorgesehen, dass hinsichtlich einer an sich zuständigen Ombudsperson die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder die Ombudsperson an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert ist. Die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, beurteilt sich nach Maßgabe des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes Baden-Württemberg. Im Zweifel entscheidet eine Untersuchungskommission nach Abschnitt III. Die Aufgaben der Ombudsperson und der Stellvertretung können auch von hochschulexternen Personen übernommen werden, die nach Maßgabe der gemäß Absatz 2 vorschlagenden Fachgruppe einen Bezug zu den an der Hochschule für Musik vorhandenen Fächergruppen haben.

(2) Zu Ombudspersonen bzw. Stellvertretungen können integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bestellt werden. Bei der Bestellung sollten auch die an der Hochschule vertretenen Fächerkulturen berücksichtigt werden. Die Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglied der Untersuchungskommission nach §24 dieser Satzung oder eines Leitungsgremiums der Hochschule für Musik Freiburg sein. Als Leitungsgremien gelten das Rektorat sowie die Direktorien des Forschungs- und Lehrzentrums sowie der Graduiertenschulen.

(3) Die Bestellung erfolgt durch die Hochschulleitung nach Wahl durch den Senat der Hochschule für Musik Freiburg. Der Wahl soll ein Vorschlag durch die Fachgruppe 1 (Musiktheorie, Komposition, Musikwissenschaft, Pädagogik, Musikphysiologie & Musikermedizin) vorausgehen.

(4) Die Amtszeit einer Ombudsperson oder stellvertretenden Ombudsperson dauert 4 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung erhalten von der Leitung der Hochschule für Musik Freiburg die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sollen Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung amtierender Ombudspersonen und Stellvertretungen ergriffen werden.

§ 20 Ombudstätigkeit

(1) Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung nehmen die Ombudstätigkeit nach § 18 unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch die Hochschulleitung und andere Hochschulorgane. Die Ombudstätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.

(2) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Musik Freiburg können sich in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, aber auch zu vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten, an die Ombudspersonen wenden. Alternativ haben Mitglieder und Angehörige der Hochschule für Musik Freiburg die Möglichkeit, sich an das überregional tätige Ombudsgremium »Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland« zu wenden.

(3) Die Hochschulleitung trägt dafür Sorge, dass die lokale Ombudsperson und ihre Stellvertretung an der Hochschule für Musik Freiburg bekannt sind. Identität und Kontaktdaten der jeweils amtierenden Personen werden über die Homepage der Hochschule für Musik bekannt gemacht.

(4) Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie tragen, soweit dies möglich ist, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Sie prüfen eventuelle Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Bestimmtheit und Bedeutung und beraten die Ratsuchenden über weitere Vorgehensweisen.

(5) Die Ombudsperson bzw. deren Stellvertretung nehmen Anfragen vertraulich entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle an der Hochschule für Musik Freiburg nach Abschnitt III weiter.

Abschnitt III
Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

§ 21 Allgemeine Prinzipien für den Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Alle Stellen an der Hochschule für Musik Freiburg, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen (Beschuldigten) ein. Den zuständigen Stellen ist bewusst, dass die Durchführung eines Verfahrens und die abschließende, mögliche Verhängung von Sanktionen erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Beschuldigten darstellen können.

(2) Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, fair und unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen. Die Untersuchung erfolgt zudem vertraulich. Ermittlungen werden ohne Ansehen der Person geführt, Entscheidungen ohne Ansehen der Person getroffen.

(3) Die Anzeige durch hinweisgebende Personen muss in gutem Glauben erfolgen. Hinweisgebende Personen müssen über objektive Anhaltspunkte dafür verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen worden ist. Kann die hinweisgebende Person die dem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis gemäß Abschnitt I, soll die/der Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an die Personen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 wenden.

(4) Wegen der Hinweisgabe sollen weder der hinweisgebenden noch der beschuldigten/betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. Für die beschuldigte Person gilt dies, bis ein Fehlverhalten erwiesen und festgestellt ist. Bei Personen in frühen Karrierephasen soll die Anzeige möglichst nicht zu Verzögerungen während ihrer Qualifizierung führen. Die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren. Gleiches gilt für Arbeitsbedingungen und mögliche Vertragsverlängerungen.

(5) Die hinweisgebende Person ist auch dann zu schützen, wenn ein Fehlverhalten im Verfahren nicht erwiesen wird. Anderes gilt nur, wenn der Vorwurf wider besseres Wissen angezeigt worden ist.

(6) Alle mit dem Verfahren befassten Stellen setzen sich für eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens ein. Sie unternehmen die erforderlichen Schritte, um jeden Verfahrensabschnitt innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.

(7) Eine Verdachtsmeldung, bei der die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegt (anonyme Anzeige), wird überprüft, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorbringt, die eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglichen.

(8) Ist die Identität der hinweisgebenden Person der zuständigen Stelle bekannt, behandelt die Stelle die Identität vertraulich und gibt sie Dritten grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der hinweisgebenden Person preis. Das Einverständnis soll in Textform erteilt werden. Eine Herausgabe auch ohne Einverständnis kann erfolgen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Herausgabe kann ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die beschuldigte Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. Bevor die Identität der hinweisgebenden Person offengelegt wird, wird sie von der beabsichtigten Herausgabe in Kenntnis gesetzt. Sie kann sodann entscheiden, ob sie die Verdachtsanzeige zurücknimmt. Im Fall einer Rücknahme erfolgt die Offenlegung nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. Das Ermittlungsverfahren kann gleichwohl fortgeführt werden, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dies im Interesse der wissenschaftlichen Integrität in Deutschland oder im berechtigten Interesse der Hochschule für Musik Freiburg geboten ist.

(9) Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die hinweisgebende Person mit ihrem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die für die Untersuchung zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die hinweisgebende Person umzugehen ist.

§ 22 Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn eine an der Hochschule für Musik Freiburg wissenschaftlich tätige Person in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben macht, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen macht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt. Unberührt bleiben die besonderen Tatbestände gemäß Absatz 5 bis 8.

(2) Falschangaben sind

1. das Erfinden von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen,
2. das Verfälschen von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen, insbesondere durch Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen, oder durch Verfälschung einer Darstellung oder Abbildung,
3. die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
4. unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht,
5. die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.

(3) Ein unzulässiges Zu-Eigen-Machen fremder wissenschaftlicher Leistungen liegt in folgenden Fällen vor:

1. Ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (»Plagiat«),
2. unbefugte Verwendung von Forschungsansätzen, Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Ideen (»Ideendiebstahl«),
3. unbefugte Weitergabe von wissenschaftlichen Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,
4. Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,
5. Verfälschung des wissenschaftlichen Inhalts,
6. unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das wissenschaftliche Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.

(4) Eine Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

1. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Forschungsgegenständen oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
2. Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
3. Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.

(5) Wissenschaftliches Fehlverhalten von an der Hochschule für Musik Freiburg wissenschaftlich Tätigen ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus

1. der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unzulässig zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen enthält,
2. der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten, wenn eine andere Person objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Absatz 1 bis 4 erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

(6) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen, nach dieser Satzung tatbestandsmäßigen Fehlverhalten anderer.

(7) Wissenschaftliches Fehlverhalten von gutachtenden Personen oder Gremienmitgliedern der Hochschule für Musik Freiburg liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig

1. unbefugt wissenschaftliche Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachtende oder Gremienmitglied Kenntnis erlangt haben, unbefugt für eigene wissenschaftliche Zwecke verwerten,
2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtenden Personen oder Gremienmitglied unter Verletzung der Vertraulichkeit des Verfahrens Daten, Theorien oder Erkenntnisse unbefugt an Dritte weitergeben,
3. im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtende Person oder Gremienmitglied Tatsachen oder Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, nicht gegenüber der zuständigen Stelle offenlegen.

(8) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt auch vor, wenn eine gutachtende Person oder ein Gremienmitglied der Hochschule für Musik Freiburg im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wider besseres Wissen Tatsachen nicht offenlegt, aus denen sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten der anderen Person im Sinne von Absatz 1 bis 5 ergibt.

§ 23 Einleitung einer Untersuchung

(1) Hinweisgebende Personen sollen sich mit einer Verdachtsmeldung an eine Ombudsperson oder eine Stellvertretung gemäß § 19 wenden. Eine Verdachtsmeldung soll in Textform erfolgen. Wenden sich hinweisgebende Personen mit ihrer Verdachtsmeldung unmittelbar an ein Mitglied der Untersuchungskommission, leitet das Mitglied die Verdachtsmeldung zuständigkeitshalber an eine zuständige Ombudsperson weiter.

(2) Für die Besorgnis der Befangenheit von Ombudspersonen in ihrer Rolle im Verfahren nach Abschnitt III gelten abweichend von § 18 Absatz 1 dieser Satzung die §§ 22 ff. der Strafprozessordnung entsprechend. Es entscheidet die Untersuchungskommission gemäß § 24 dieser Satzung.

(3) Die zuständige Ombudsperson oder Stellvertretung prüft vertraulich, ob hinlänglich konkretisierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person in verfolgbarer Weise einen Tatbestand gemäß § 21 verwirklicht hat.

(4) Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass hinlänglich konkretisierte Verdachtsmomente gemäß Absatz 3 bestehen, bittet sie die Hochschulleitung um Einsetzung einer Untersuchungskommission gemäß § 24, die das weitere Verfahren übernimmt.

§ 24 Untersuchungskommission

(1) Zur Durchführung der förmlichen Untersuchung richtet die Hochschulleitung anlassbezogen eine Untersuchungskommission ein. Die Untersuchungskommission hat drei Mitglieder zuzüglich der vorsitzenden Person. Die Mitglieder der Untersuchungskommission werden vom Rektor im Benehmen mit der Fachgruppe 1 ernannt. Bei der Besetzung sollten auch die an der Hochschule vertretenen Fächerkulturen berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied der Kommission – mit Ausnahme der vorsitzenden Person – besteht zudem eine Stellvertretung. Den Vorsitz der Kommission führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte Person. Die vorsitzende Person führt die Geschäfte der Untersuchungskommission und nimmt während der Sitzungen Hausrecht und Sitzungspolizei wahr. Die Untersuchungskommission wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. Mindestens zwei Mitglieder der Untersuchungskommission sind ordentliche Professorinnen/Professoren der Hochschule für Musik Freiburg

(2) Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit oder der nicht nur kurzfristigen Verhinderung eines Kommissionsmitglieds übernimmt dessen Stellvertretung. Für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 22 ff. der Strafprozessordnung entsprechend. Die Besorgnis der Befangenheit kann von allen stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern, von Ombudspersonen der Hochschule oder von beschuldigten Personen gerügt werden. Es entscheidet die Kommission unter Ausschluss der Person, gegen die sich der Befangenheitsantrag richtet. Unaufschiebbare Verfahrenshandlungen dürfen weiterhin vorgenommen werden.

(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder der Kommission haben gleiches Stimmrecht; auch die vorsitzende Person hat das Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2 Personen anwesend sind und gültig abstimmen können. Die Untersuchungskommission kann bis zu zwei nicht stimmberechtigte gutachtende Personen aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts als weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertretungen nehmen die Tätigkeit unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch die Hochschulleitung und andere Hochschulorgane. Die Tätigkeit erfolgt vertraulich, d.h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.

(5) Die Untersuchungskommission arbeitet und tagt vertraulich und nichtöffentlich.

(6) Wird eine Untersuchungskommission eingesetzt, kann das Rektoratssekretariat Hochschulmitgliedern über die Zusammensetzung der Kommission Mitteilung machen.

§ 25 Gang der förmlichen Untersuchung

(1) Die Untersuchungskommission beraumt einen zeitnahen Termin für eine Sitzung an. Für die Sitzung wird der beschuldigten Person rechtzeitig vorher die Gelegenheit eingeräumt, sich mündlich vor der Kommission (Anhörung) oder schriftlich zum Vorwurf zu äußern. Auch der hinweisgebenden Person wird nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Verzichtet die beschuldigte Person auf eine nochmalige Äußerung, darf allein dies nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden.

(2) Die Kommission kann weitere Personen mündlich anhören, deren Stellungnahme sie für das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen als dienlich ansieht. Im Hinblick auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Jede Person, die vor der Kommission angehört wird, darf eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Kommission ist rechtzeitig zu informieren.

(4) Die Untersuchungskommission prüft nach den hergebrachten Regeln der freien Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten zu ihrer Überzeugung erwiesen ist. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann festgestellt werden, wenn hierüber ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Kommission gefasst worden ist. Die Beratungen unterliegen dem Beratungsgeheimnis. Unbeschadet bleibt die Befugnis der Kommission, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder bei minder schwerem Fehlverhalten wegen Geringfügigkeit einzustellen. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens findet eine Remonstration durch die hinweisgebende Person nicht statt.

(5) Für eine etwaige Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person gilt § 20 Absatz 8 und 9 entsprechend.

(6) Bei Verdacht auf disziplinar-/arbeitsrechtrechtliche Verstöße erfolgt eine Aussetzung des Verfahrens.

(7) Die Untersuchungskommission legt der Hochschulleitung zeitnah einen abschließenden Untersuchungsbericht vor, der auch die Sanktionsvorschläge der Kommission enthält. Die wesentlichen Grundlagen der Kommissionsentscheidung sind mitzuteilen.

(8) Die Unterlagen der förmlichen Untersuchung werden an der Hochschule 10 Jahre aufbewahrt.

§ 26 Abschluss des Verfahrens

(1) Die Hochschulleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegenüber der beschuldigten Person wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird und ob und welche Sanktionen und Maßnahmen ihr gegenüber verhängt werden.

(2) Für den Fall, dass eine beschuldigte Person Mitglied der Hochschulleitung ist, ist die betreffende Person von der Entscheidung nach Abs. 1 und den zur Entscheidung führenden Beratungen innerhalb der Hochschulleitung ausgeschlossen.

(3) Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe werden der hinweisgebenden und der beschuldigten Person nach der Sitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung stehen den Parteien nur die gesetzlich gewährten Rechtsbehelfe zu.

(4) Die Entscheidung wird ferner betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, entscheidet die Hochschulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie entscheidet auch darüber, ob und in welcher Weise die Öffentlichkeit zu informieren ist. Mitteilungen nach diesem Absatz können mit einer Begründung versehen werden.

(5) Kommt der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen einbezogen.

§ 27 Mögliche Sanktionen und Maßnahmen

(1) Erachtet die Hochschulleitung wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen, kann sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alternativ oder kumulativ folgende Sanktionen verhängen und/oder Maßnahmen ergreifen:

1. Aufforderung an die beschuldigte Person, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzunehmen oder zu korrigieren bzw. die Veröffentlichung inkriminierter Manuskripte zu unterlassen,
2. Rücknahme von Förderentscheidungen bzw. Rücktritt von Förderverträgen, soweit die Entscheidung von der Hochschule getroffen oder der Vertrag von der Hochschule geschlossen worden ist, ggf. einschließlich einer Mittelrückforderung,
3. Ausschluss von einer Tätigkeit als gutachtende Personen oder Gremienmitglieder der Hochschule auf Zeit bis zu fünf Jahren.
4. Gegen Angestellte der Hochschule: arbeitsrechtliche Abmahnung, ordentliche Kündigung, Vertragsauflösung, außerordentliche Kündigung,
5. Gegen Beamte der Hochschule: Einleitung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens mit den dort vorgesehenen, auch einstweiligen, Maßnahmen,
6. Strafanzeige an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft,
7. Ordnungswidrigkeitenanzeige an die zuständige Behörde,
8. Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes –, insbesondere auf Schadensersatz, Herausgabe oder Beseitigung/Unterlassung,
9. Geltendmachung etwaiger öffentlich-rechtlicher Ansprüche, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen können nur verhängt werden, wenn sie in Ansehung der Rechtsgüter und berechtigten Interessen der beschuldigten Person verhältnismäßig sind.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in dem Schreiben gemäß § 26 Abs. 3 nicht ausgesprochen worden sind.

§ 28 Übergangsvorschriften / Anwendung bei Verlassen der Hochschule

(1) Die Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach § 21 gelten nur für Taten, die begangen wurden, als diese Satzung bereits in Kraft war.

(2) Die Verfahrensvorschriften dieses Abschnitts gelten nur für Hinweise, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung eingehen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits in Gang befindliche Vorermittlungs-, Vorprüfungs- und Untersuchungsverfahren werden nach den bisher geltenden Verfahrensregelungen zu Ende geführt.

(3) Eine Tat kann auch dann verfolgt werden, wenn die beschuldigte Person inzwischen nicht mehr an der Hochschule für Musik Freiburg wissenschaftlich tätig ist, jedoch zum Tatzeitpunkt dort wissenschaftlich tätig war.

Abschnitt IV
Inkrafttreten dieser Satzung

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik Freiburg in Kraft.

Freiburg, den 26. Juni 2024
Prof. Dr. Ludwig Holtmeier
Rektor